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Geschrieben von Zhang Zuolin am 13.05.2013 um 02:44:

  Election Act

Zitat:
Election Act

§1 - Die Wahlkommission
(1) Beginn und Ende jeder Wahl soll von der Wahlkommission festgelegt werden.
(2) Die Wahlkommission besteht aus zwei Personen, die vom Präsidenten auf Lebenszeit ernannt werden.
(3) Die Wahlkommission ist damit beauftragt, die Liste der Wahlberechtigten für jede Wahl aufzustellen und die Einhaltung der Verfassung und der Wahlgesetze zu kontrollieren.
(4) Die Wahlkommission stellt die maßgebliche Kandidatenliste gemäß den rechtlichen Regelungen auf.

§2 - Die Wahlberechtigung
(1) Aktiv wahlberechtigt ist grundsätzlich, wer das 18. Lebensjahr abgeschlossen hat und rechtsfähig ist.
(2) Passiv wahlberechtigt ist grundsätzlich, wer das 45. Lebensjahr abgeschlossen hat und rechtsfähig ist.
(3) Das Wahlrecht kann durch ein entsprechendes strafgesetzliches Urteil für eine begrenzte Dauer entzogen werden.

§3 - Die Präsidentenwahl
(1) Alle 6 Monate soll ein neuer Präsident gewählt werden.
(2) Die Dauer der Wahl soll drei Tage nicht unterschreiten.
(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

§4 - Vorraussetzungen für die Kandidatur zum Präsidentenamt
Kandidaten für das Präsidentenamt müssen sowohl juristisch, als auch moralisch einen hervorragenden Leumund vorweisen können.


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